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   BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73   

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BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73 (https://dejure.org/1976,1394)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1976 - II C 29.73 (https://dejure.org/1976,1394)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1976 - II C 29.73 (https://dejure.org/1976,1394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung von Beamten auf Grund hergebrachter Grundsätze des Beamtentums und Richtertums - Ausnahme vom Grundsatz der Gesetzesbindung in Fällen fehlender Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Anspruch des Präsidenten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Verfassungsvorschrift gehöre der Grundsatz, daß das Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürften (BVerfGE 8, 1 [15]; 28 [35]).

    Diesem Grundsatz habe das Bundesverfassungsgericht den Vorrang vor dem hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation (BVerfGE 8, 1 [16, 17]) und auch dem Gleichheitsgrundsatz zuerkannt.

    Dieser Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung besagt in bezug auf die Dienstbezüge der Beamten und Richter sowie in bezug auf die an der Höhe der letzten Dienstbezüge zu orientierenden Versorgungsbezüge der Beamten und Richter, daß nur die im Gesetz fest, gelegten Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen (ebenso schon BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]); als Gesetz im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 77.67 -).

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 5 bzw. B 6 erscheine, unbeschadet der rangmäßigen Gleichstellung der Gerichtszweige (zu vgl. BVerfGE 12, 326 [333]), im Verhältnis zu der Besoldung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., soweit dessen Amt in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft worden sei, nicht willkürlich.

    Erst der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 100 ff. [114]), nicht also schon dessen Beschluß vom 9. Mai 1961 (BVerfGE 12, 326 ff.), enthält klarstellende Ausführungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Präsidenten der oberen Gerichte eines Landes.

    War hiernach aber das Fehlen eines sachlichen Grundes für die vom Kläger bemängelte Unterschiedlichkeit der Besoldung des Präsidenten des Landessozialgerichts ... und des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ... in der Zeit vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 nicht evident, so kann für die Zeit vor dem 1. August 1969 die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung nicht verneint werden (vgl. BVerfGE 12, 326 [333]), dies um so weniger, als dem Gesetzgeber für die Verwirklichung der Tendenzen des Grundgesetzes eine gewisse Zeit zugestanden werden mußte und er außerdem jedenfalls damals auch deshalb noch zuwarten durfte, weil eine besondere Besoldungsordnung für Richter zur Erörterung stand, die durch Rahmenvorschriften des Bundesgesetzgebers eine einheitliche Festlegung erfahren sollte (vgl. hierzu BVerfGE 12, 326 [337]; 26, 116 [139] und 39, 169 [191]).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Denn die rechtssystematische, funktionelle Gleichwertigkeit und die gleiche Bedeutung der einzelnen Gerichtszweige bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt verwehre es dem Gesetzgeber nicht, für die einzelnen Gerichtszweige die Richterämter der Präsidenten der oberen Landesgerichte unter dem Gesichtspunkt einer verschieden großen Arbeitslast und Verantwortung, die die ihnen obliegende Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht mit sich bringen, unterschiedlich zu bewerten (zu vgl. BVerfGE 26, 100 [114]).

    Erst der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 100 ff. [114]), nicht also schon dessen Beschluß vom 9. Mai 1961 (BVerfGE 12, 326 ff.), enthält klarstellende Ausführungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Präsidenten der oberen Gerichte eines Landes.

    Deswegen muß dem Gesetzgeber des beklagten Landes ... zugestanden werden, daß die Konsequenzen aus der durch das Grundgesetz herbeigeführten neuen Verfassungslage unmittelbar für die Besoldung der auch mit der Dienstaufsicht und Nebenämtern betrauten Präsidenten der oberen Gerichte des Landes mindestens bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 100 ff.) zweifelhaft waren.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Dieser Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung besagt in bezug auf die Dienstbezüge der Beamten und Richter sowie in bezug auf die an der Höhe der letzten Dienstbezüge zu orientierenden Versorgungsbezüge der Beamten und Richter, daß nur die im Gesetz fest, gelegten Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen (ebenso schon BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]); als Gesetz im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 77.67 -).

    In diesem Sinne ist der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung auch schon durch das Bundesverfassungsgericht geklärt worden - u.a. BVerfGE 8, 28 (35) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52] -.

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    War hiernach aber das Fehlen eines sachlichen Grundes für die vom Kläger bemängelte Unterschiedlichkeit der Besoldung des Präsidenten des Landessozialgerichts ... und des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ... in der Zeit vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 nicht evident, so kann für die Zeit vor dem 1. August 1969 die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung nicht verneint werden (vgl. BVerfGE 12, 326 [333]), dies um so weniger, als dem Gesetzgeber für die Verwirklichung der Tendenzen des Grundgesetzes eine gewisse Zeit zugestanden werden mußte und er außerdem jedenfalls damals auch deshalb noch zuwarten durfte, weil eine besondere Besoldungsordnung für Richter zur Erörterung stand, die durch Rahmenvorschriften des Bundesgesetzgebers eine einheitliche Festlegung erfahren sollte (vgl. hierzu BVerfGE 12, 326 [337]; 26, 116 [139] und 39, 169 [191]).
  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Dieser Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung besagt in bezug auf die Dienstbezüge der Beamten und Richter sowie in bezug auf die an der Höhe der letzten Dienstbezüge zu orientierenden Versorgungsbezüge der Beamten und Richter, daß nur die im Gesetz fest, gelegten Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen (ebenso schon BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]); als Gesetz im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 77.67 -).
  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Dieser Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung besagt in bezug auf die Dienstbezüge der Beamten und Richter sowie in bezug auf die an der Höhe der letzten Dienstbezüge zu orientierenden Versorgungsbezüge der Beamten und Richter, daß nur die im Gesetz fest, gelegten Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen (ebenso schon BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]); als Gesetz im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 77.67 -).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    War hiernach aber das Fehlen eines sachlichen Grundes für die vom Kläger bemängelte Unterschiedlichkeit der Besoldung des Präsidenten des Landessozialgerichts ... und des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ... in der Zeit vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 nicht evident, so kann für die Zeit vor dem 1. August 1969 die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung nicht verneint werden (vgl. BVerfGE 12, 326 [333]), dies um so weniger, als dem Gesetzgeber für die Verwirklichung der Tendenzen des Grundgesetzes eine gewisse Zeit zugestanden werden mußte und er außerdem jedenfalls damals auch deshalb noch zuwarten durfte, weil eine besondere Besoldungsordnung für Richter zur Erörterung stand, die durch Rahmenvorschriften des Bundesgesetzgebers eine einheitliche Festlegung erfahren sollte (vgl. hierzu BVerfGE 12, 326 [337]; 26, 116 [139] und 39, 169 [191]).
  • BVerwG, 07.10.1955 - II C 27.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Der erkennende Senat hat schon in den Gründen seines Urteils vom 7. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 229 [231]) - dort allerdings zu der insoweit inhaltlich gleichen Vorschrift des § 52 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (VBl. für die brit. Zone 1948 S. 163) - ausgeführt, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage sei auch dann zulässig, wenn nur eine von mehreren den Inhalt eines Beamtenverhältnisses ausmachenden Rechtsbeziehungen streitig geworden sei und dies gelte auch für eine Feststellungsklage, welche die frühere Zugehörigkeit eines Beamten zu einer bestimmten Besoldungsgruppe betreffe, wenn diese Zugehörigkeit über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortdauernde Wirkungen äußere.
  • BVerwG, 30.10.1970 - VI C 77.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73
    Dieser Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung besagt in bezug auf die Dienstbezüge der Beamten und Richter sowie in bezug auf die an der Höhe der letzten Dienstbezüge zu orientierenden Versorgungsbezüge der Beamten und Richter, daß nur die im Gesetz fest, gelegten Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen (ebenso schon BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]); als Gesetz im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 77.67 -).
  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83

    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11

    Denn dem Kläger steht nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG ) ein Gehaltsanspruch grundsätzlich ausschließlich nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zu (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes); dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungsrecht - feststellbar - nicht mehr verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungskräftig gewährleisteten hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. auch BVerfGE 8, 1 (15, 18 f.); 8, 28 (35); 44, 249 (264); 52, 303 (331); BVerwGE 18, 293 (295 f.); Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - (Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4)).
  • BVerwG, 24.01.1979 - 6 B 42.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    Dabei ist Gesetz in diesem Sinne nicht die allgemeine Rechtsordnung, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 77.67 - vgl. auch Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann hiernach - selbst wenn eine Gesetzesänderung verfassungsrechtlich geboten ist - die verfassungsmäßige Besoldung und Versorgung erst zugesprochen werden, wenn der Gesetzgeber zuvor die verfassungsgemäße - erhöhte - Besoldung und Versorgung durch neues Gesetz festgelegt hat (vgl. Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 29.04.1983 - 2 B 105.82

    Pflicht zur Aussetzung eines Verfahrens bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit

    Die von der Beschwerde unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 GG bezeichnete Frage, "ob eine Aussetzung dann in Betracht kommt, wenn das vorlegende Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Besoldungsnorm hat und vom Verfassungsgericht hierbei allenfalls eine Aufforderung an den Gesetzgeber ergehen kann, ein neues Besoldungsrecht zu schaffen," wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. im übrigen hierzu BVerfGE 8, 1 [15]; 8, 28 [35 f.]; BVerwGE 18, 293; Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4]; Beschlüsse vom 12. September 1972 - BVerwG 2 B 35.72 - und vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 13.78 - aber auch BVerfGE 17, 210 [215 f.]; 23, 74 [78]; 30, 90 [96]; 46, 268 [290]; 56, 1 [11]; 59, 104 [113 f.]).

    Die Beschwerde meint zu Unrecht, die angefochtene Entscheidung weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - (a.a.O.) ab, nach dem bei Verfassungswidrigkeit einer besoldungsgesetzlichen Regelung der von den Verwaltungsgerichten gestellte Feststellungsantrag zum Erfolg führen könne.

  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 68.81

    Einstufung der Lehrzulage als echte Aufwandsentschädigung oder als Bestandteil

    Nach § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesNVG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) darf nur die durch Gesetz geregelte Besoldung gezahlt und gefordert werden (Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung, siehe Urteil des Senatsvom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - ).
  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 44.81

    Besoldungsgefüge - Überleitung von Ämtern - Lehrer - Grundschule - Hauptschulen

    Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, jetzt gültig in der unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 <BGBl. I S. 2081>, - BBesG - in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet es, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 44, 249 ; BVerwGE 18, 293 ; Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - ).
  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 45.81
    Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, jetzt gültig in der unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 <BGBl. I S. 2081>, - BBesG - in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet es, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 28 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52]; 44, 249 ; BVerwGE 18, 293 [BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60]; Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - ).
  • BVerwG, 24.10.1979 - 2 B 13.78

    Anspruch auf Beförderung - Schadensersatz oder Folgenbeseitigung - Grundsätzliche

    Er bleibt insbesondere frei, entweder die günstigste oder die ungünstigste der bisherigen Regelungen oder eine dazwischen liegende Lösung zu wählen (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4] betr. die besoldungsrechtliche Eingruppierung des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin sowie Beschluß vom 8. März 1976 - BVerwG 6 B 56.75 - [ZBR 1976, 148]).
  • BVerwG, 16.07.1979 - 6 B 82.78

    Fristgemäße Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen - Voraussetzungen der

    Denn auch bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könnte der auf Zahlung der Lehrentschädigung gerichteten Klage des Klägers wegen des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Besoldung und der hier bestehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4]) nicht stattgegeben werden (vgl. BVerfGE 8, 28 [35]).
  • BVerwG, 08.09.1980 - 6 B 80.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Das angefochtene Urteil, daß den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine im Bundesbesoldungsgesetz nicht vorgesehene Stellenzulage zu zahlen, weicht von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133.60 - (BVerwGE 18, 293), vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - (Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4) und vom 8. März 1976 - BVerwG 6 B 56.75 - (ZBR 1976, 148) ab, nach denen dem Beamten nur die im Gesetz festgelegten Dienstbezüge gezahlt werden dürfen, und beruht auf dieser Abweichung.
  • BVerwG, 08.09.1980 - 6 B 79.80

    Rechtsmittel

    Das angefochtene Urteil, das den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine im Bundesbesoldungsgesetz nicht vorgesehene Stellenzulage zu zahlen, weicht von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133.60 - (BVerwGE 18, 293), vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - (Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4) und vom 8. März 1976 - BVerwG 6 B 56.75 - (ZBR 1976, 148) ab, nach denen dem Beamten nur die im Gesetz festgelegten Dienstbezüge gezahlt werden dürfen, und beruht auf dieser Abweichung.
  • BVerwG, 13.02.1980 - 6 B 79.79

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verkennung des grundsätzlichen

  • BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 30.84

    Besoldungsrechtliche Einstufung landesrechtlicher Ämter - Nichtzulassung der

  • VG Minden, 05.08.2010 - 4 K 3401/09

    Bestehen eines Mehrarbeitsvergütungsanspruchs eines Richters im Lichte des

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